RS UVS Vorarlberg 2004/06/17 5-004/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz hat unmittelbar nach Einlangen der Privatanklage diese zur Durchführung des (gesetzlich verpflichtend vorgesehenen) Sühneversuches an das Gemeindevermittlungsamt übermittelt. Da die Sühneverhandlung erst drei Monate später stattgefunden hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsstrafbehörde

1. Instanz zurückzuführen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten