Die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz hat unmittelbar nach Einlangen der Privatanklage diese zur Durchführung des (gesetzlich verpflichtend vorgesehenen) Sühneversuches an das Gemeindevermittlungsamt übermittelt. Da die Sühneverhandlung erst drei Monate später stattgefunden hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsstrafbehörde
1. Instanz zurückzuführen ist.