RS UVS Kärnten 1996/06/04 KUVS-K2-789/1/96

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Rechtssatz

Wird durch die erstinstanzliche Behörde dem Antrag des Berufungswerbers auf Bewilligung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge nicht stattgegeben und der gestellte Antrag abgewiesen und entscheidet über den eingebrachten Einspruch die Berufungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten und bringt der Berufungswerber danach eine "Säumnisbeschwerde" gegen die Berufungsbehörde beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein, so ist zur Entscheidung darüber der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig, weil die Berufungsbehörde - hier der Landeshauptmann - nicht im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Zuständigkeit untätig blieb (Zurückweisung wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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