Nicht nur die räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd § 5 Abs1 Oö FischereiG vorliegt, ist eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht. Ist diese Beurteilung strittig, liegt ein Streitfall iSd § 1 Abs3 Oö FischereiG vor, wobei die Verwaltungsbehörde von der Vorfragenbeurteilung auch dann ausgeschlossen ist, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Der Verwaltungsbehörde ist es verwehrt, die zivilrechtlichen Wirkungen ? schlichtes Miteigentum oder Koppelfischereirecht ? einer grundbücherlichen Eintragung des Fischereirechts selbst zu beurteilen (vgl dazu VwGH 27.5.2010, 2008/03/0017). Bei dieser Fallkonstellation ist die Behörde verpflichtet, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine faktische Aussetzung vermag zwar den Eintritt objektiver Säumnis nicht zu verhindern (VwGH 23.4.1993, 92/17/0170), jedoch ist diesfalls mangels Verschulden der Behörde der Devolutionsantrag als unbegründet abzuweisen (vgl zB VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083).