Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 und 23.02.2018 in Spruchpunkt A) mit der dort genannten Maßgabe abgewiesen. In Spruchpunkt B) der Entscheidung wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt, während in der dazu vorgenommenen
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Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 und 23.02.2018 in Spruchpunkt A) mit der dort genannten Maßgabe abgewiesen. In Spruchpunkt B) der Entscheidung wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt, während in der dazu vorgenommenen
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Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 und 23.02.2018 in Spruchpunkt A) mit der dort genannten Maßgabe abgewiesen. In Spruchpunkt B) der Entscheidung wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt, während in der dazu vorgenommenen
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Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 und 23.02.2018 in Spruchpunkt A) mit der dort genannten Maßgabe abgewiesen. In Spruchpunkt B) der Entscheidung wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt, während in der dazu vorgenommenen
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Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 und 23.02.2018 in Spruchpunkt A) mit der dort genannten Maßgabe abgewiesen. In Spruchpunkt B) der Entscheidung wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt, während in der dazu vorgenommenen
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Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 17.11.2016, W224 2114250-1/15E, erledigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2015, Zl. 1028189110/14868515, und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu. Im Einleitungssatz und in Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses wurde auf Grund eines Versehens der Name des Beschwerdeführers anstatt " XXXX " mit " XXXX " angeführt. II. Das... mehr lesen...
Begründung: : I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben im
Spruch: angeführten Erkenntnis wurden (irrtümlicherweise) die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. bis IV. und VI. der bekämpften Bescheide als unbegründet abgewiesen und diese hinsichtlich ihres Spruchpunktes V. aufgehoben. Tatsächlich war dieser Wille jedoch auf die Spruchpunkte I. bis V. und VII. der Bescheide gerichtet und zielte die Aufhebung auf deren Spruchpunkt VI. ab. Dies ergibt sich auch aus dem weiteren Inha... mehr lesen...
Begründung: : I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben im
Spruch: angeführten Erkenntnis wurden (irrtümlicherweise) die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. bis IV. und VI. der bekämpften Bescheide als unbegründet abgewiesen und diese hinsichtlich ihres Spruchpunktes V. aufgehoben. Tatsächlich war dieser Wille jedoch auf die Spruchpunkte I. bis V. und VII. der Bescheide gerichtet und zielte die Aufhebung auf deren Spruchpunkt VI. ab. Dies ergibt sich auch aus dem weiteren Inha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 12.02.2016 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 69 GWG 2011 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aus: "1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit 5,30 % festgestellt. 2. Die Koste... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis vom 23.7.2018, Zl. W169 2129682-1/15E, erledigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2016. Im
Spruch: des Erkenntnisses lautete der Vorname des Beschwerdeführers "XXXX". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerde... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im genannten Erkenntnis befindet sich ein Schreibfehler bzw. ein diesem gleichzuhaltenden Fehler, indem aufgrund eines Übertragungsfehlers anstatt der GZ. "L515 1423068-8/2E" die GZ "L515 1423067-8/2E" genannt wurde. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Amtswegige Korrektur Gemäß dem im gege... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017, Zl. I413 2149350-1/18E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 25.01.2017, OB: XXXX betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 62 Abs 4 AVG ka... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2018, Zl. 2184733-1/12E sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 09.01.2018, OB: XXXX betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde jederzeit... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem vom zuständigen Richter am 26.06.2018 unterfertigten Erkenntnis, W128 2178720-1/10E, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30.10.2017, Zl. 100.038/0250-kanz1/2017 entschieden. Aufgrund eines Versehens wurde Folgendes ausgesprochen: "Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des bekämpften Bescheides wird wegen Unzuständigkeit der B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem vom zuständigen Richter am 26.06.2018 unterfertigten Erkenntnis, W128 2178718-1/10E, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30.10.2017, Zl. 100.038/0249-kanz1/2017 entschieden. Aufgrund eines Versehens wurde Folgendes ausgesprochen: "Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des bekämpften Bescheides wird wegen Unzuständigkeit der B... mehr lesen...
Begründung: 1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Beschluss vom 7. 6. 2018, Zl Zl IFA: 1044754508 + VZ: 140148383, hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. 7. 2016 gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt. Aufgrund eines Versehens wurde im
Spruch: des Beschlusses eine falsche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nämlich Jemen, entgegen seiner tatsächlichen Staatenlosigkeit angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwog... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 18.07.2018, I413 2004965-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde (sc. Berufung) der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 22.03.2011, Zl. XXXX, als unbegründet ab. Irrtümlich wurde die belangte Behörde mit "Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK)" anstelle des Landeshauptmanns von Vorarlberg im Erkenntniskopf angeführt. Der bekämpfte Bescheid wurde mit korrektem D... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21. 6. 2018, Zl W119 2131621-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. 7. 2016 gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt. Aufgrund eines Versehens wurde im
Spruch: des Erkenntnisses eine falsche Bescheidzahl des Bundesamtes angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Am 01.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, der Volksgruppe der Otoq und der schiitisch muslimischen Glaubensrichtung zugehörig, den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Am 03.11.2015 erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch die XXXX . Am 27.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) nied... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Am 01.11.2015 stellte der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Otoq und der schiitisch muslimischen Glaubensrichtung zugehörig, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.06.2016, GZ. 232 PS 113/16k, wurde der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , die Obsorge hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdefü... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 19... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 14.03.2018 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "VI. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise" und Spruchpunkt IX. zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein acht jähriges Einreiseverbot erlassen." Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.... mehr lesen...
Begründung: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2018, Zl. I401 2004453-1/29E, wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.12.2017 die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge gemäß §§ 73 und 73a ASVG zu entrichten. Im Spruchpunkt B) dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. In dem mit "Zulässigkeit der Revision" titulierten Spr... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 31.07.2015, 8 E 3444/14i-35, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 40.000,-- verhängt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft am 25.08.2015). 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.09.2015, 8 E 3444/14i, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 40.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 29.10.2015, 8 E 3444/14i-49, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 80.000,-- verhängt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft am 18.11.2015). 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.11.2015, 8 E 3444/14i, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 80.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 27.08.2015, 8 E 3444/14i-37, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 50.000,-- verhängt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft am 02.09.2015). 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.09.2015, 8 E 3444/14i, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 50.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 05.10.2015, 8 E 3444/14i-45, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 60.000,-- verhängt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft am 27.10.2015). 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.10.2015, 8 E 3444/14i, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem von der zuständigen Richterin am 04.06.2018 unterfertigten Erkenntnisses, GZ. W224 2192746-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, abgewiesen. Aufgrund eines Versehens wurde im Erken... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang, zugleich festgestellter Sachverhalt: 1. Mit Erkenntnis vom 24.05.2018, W247 XXXX, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend den am 11.12.2013 gestellten Asylantrag in Spruchpunkt A) als unbegründet abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt. 2. Aus einem redaktionellen Versehen wurde in Spruchpunkt B) die Revision für zulässig erklärt. Unter Punkt II.3.3. des Erkenntnisses wurde zu... mehr lesen...