TE Bvwg Beschluss 2018/10/19 G314 2204601-1

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Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

G314 2204601-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, algerischer Staatsangehöriger, vertreten durch die AHB Rechtsanwälte, gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2018, G314 2204601-1, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt III. wie folgt zu lauten hat:

"Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von EUR 737,60 (Schriftsatzaufwand) und EUR 922,- (Verhandlungsaufwand), insgesamt daher EUR 1.659,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde unter anderem Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit berichtigen. Diese Bestimmung ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

§ 62 Abs 4 AVG ist im Wege des § 17 VwGVG auch auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Eine derartige Berichtigung ist keine Sachentscheidung, die das Verfahren materiell erledigt, und erfolgt daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines Beschlusses.

Hier wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bei der Kostenentscheidung versehentlich ausgesprochen, dass der Bund dem Beschwerdeführer (nur) den Verhandlungsaufwand nach § 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung von EUR 922 ersetzen müsse, obwohl der im Schubhaftbeschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer auch den Ersatz des Schriftsatzaufwands nach § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung von EUR 737,60 begehrt hatte. Mit Eingabe vom 05.09.2018 machte der BF auf diese Unrichtigkeit aufmerksam. Die offenbar versehentliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ist daher gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG zu berichtigen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, offenkundige Unrichtigkeit, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2204601.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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