TE Bvwg Beschluss 2018/10/25 W137 2207751-1

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W137 2207751-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER beschlossen, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018, Zahl W137 2207751-1/11E (BFA-Zahl 1133946708/180975944) gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wie folgt berichtigt wird:

Spruchpunkt IV. des Erkenntnis ("Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.") hat ersatzlos zu entfallen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

In den Spruch des hg Erkenntnisses vom 23.10.2018, Zahl W137 2207751-1/11E, wurde versehentlich ein Spruchteil aufgenommen, der sich auf einen in diesem Verfahren nicht gestellten Antrag bezieht.

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin wurde nie ein Antrag auf Kostenersatz und auch nie ein solcher auf Befreiung von der Eingabegebühr gestellt.

Auch aus den rechtlichen Ausführungen zur Kostenentscheidung (II.6. im angeführten Erkenntnis) ist das Fehlen eines Antrags auf Befreiung von der Eingabegebühr klar ersichtlich.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 62 Abs. 4 AVG hat nachstehenden Wortlaut:

"(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen"

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Versehentlich wurde bei der Abfassung des Spruches des hg. Erkenntnis vom 23.10.2018, Zahl W137 2207751-1/11E ein Spruchteil aufgenommen, der offenkundig in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde steht. Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gem. § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG amtswegig zu berichtigen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Berichtigung einer Entscheidung war an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.

Schlagworte

Bereicherung, offenkundige Unrichtigkeit, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2207751.1.01

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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