TE Bvwg Beschluss 2018/11/5 W102 2200020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W102 2200021-1/8Z

W102 2200024-1/7Z

W102 2200023-1/7Z

W102 2200025-1/7Z

W102 2199998-1/7Z

W102 2200026-1/8Z

W102 2200020-1/7Z

W102 2200027-1/7Z

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX

, 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX

, 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX und 8.) XXXX , geb. XXXX , StA. alle AFGHANISTAN, alle vertreten durch RA DDr. Rainer LUKITS, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zlen. 1.) 1103525102-160134473, 2.) 1103524301-160134406, 3.) 1103524410-160134490, 4.) 1103383301-160134520, 5.) 1103383410-160134651, 6.) 1103383508-160134745, 7.) 1103383802-160134813 und 8.) 1103383704-160134783, beschlossen:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG wird das mündlich

verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2018, Zl. W102 2200027-1, dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A II.) richtig wie folgt zu lauten habe:

"Den Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wird stattgegeben und diesen gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) "sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte".

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140 mit Verweis auf VwGH 23.10.1985, 85/02/0248).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

3. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

4. Im vorliegenden Fall scheint im Spruchteil A II.) die Achtbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, unrichtigerweise nicht auf. Dies hätte jedoch geschehen müssen, was aufgrund ihrer Anführung im Einleitungssatz des mündlich verkündeten Erkenntnisses eindeutig ergibt und auch beabsichtigt war. Das Nichtanführen der Achtbeschwerdeführerin beruht daher offensichtlich auf einem Versehen.

Das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob ein Versehen gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur sowie Literatur (vgl. u.a. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2; Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 35 ff) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.

Im Übrigen wäre das Erkenntnis auch dann in der "richtigen", dh von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn seine Berichtigung durch Beschluss unterblieben wäre (VwGH 20.2.2003, 2002/07/0143; 24.1.1991, 89/06/0054). Diese Voraussetzungen hat der VwGH beispielsweise auch bei der unrichtigen Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 74 mit Hinweis auf VwGH 23.10.1986, 86/02/0008; 20.2.2002, 99/08/0104; 3.7.2002, 97/08/0536; 17.10.2002, 2002/17/0033 zum Fall, dass - wie in der vorliegenden Konstellation - Zweifel über die angewendeten Gesetzesbestimmungen durch die Begründung des Bescheides beseitigt werden) als gegeben angenommen.

Eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W102.2200020.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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