Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W114 2172279-1/4Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das am 17.10.2018 erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W114 2172279-1/3E dahingehend berichtigt, dass im Spruch im Spruchpunkt A I.) die Kuh mit der Ohrenmarkennummer XXXX gestrichen wird.
Dadurch lautet Spruchpunkt A I.):
A)
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , auch für die Kühe mit den Ohrenmarkennummern XXXX , XXXX
, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,
XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX die gekoppelte Stützung gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu A)
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2018, GZ W114 2172279-1/3E, wird irrtümlich bei der Kuh mit der Ohrenmarkennummer XXXX davon ausgegangen, dass diese Kuh erst am 14.06.2015 auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) worden wäre und daher auch die Almauftriebsmeldung für dieses Rind von der Bewirtschafterin der XXXX rechtzeitig an die AMA übermittelt worden wäre. Aus der entsprechenden Almauftriebsmeldung, die bei der AMA erst am 30.06.2015 eingelangt ist, ergibt sich jedoch, dass die Kuh mit der Ohrenmarkennummer XXXX bereits am 27.05.2018 auf die XXXX aufgetrieben wurde. Daraus ergibt sich, dass die Almauftriebsmeldung, mit der auch der Auftrieb der Kuh mit der Ohrenmarkennummer XXXX an die AMA gemeldet wurde, verspätet von der Bewirtschafterin an die AMA versandt wurde und daher für dieses Tier für das Antragsjahr 2015 keine gekoppelte Unterstützung gewährt werden kann und damit die angefochtene Entscheidung der AMA hinsichtlich der Nichtgewährung einer gekoppelten Stützung für die Kuh mit der Ohrenmarkennummer XXXX für das Antragsjahr 2015 als rechtskonform zu bezeichnen ist und diesbezüglich das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, welcher gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal der Sachverhalt diesbezüglich außer Streit steht und sich insbesondere aus den von AMA dem erkennenden Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen unwidersprechbar ergibt. Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2172279.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019