Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W252 2156295-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. im Verfahren über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das am 24.09.2018
mündlich verkündete und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die gekürzte Ausfertigung des am 24.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2018 dahingehend berichtigt, dass der jeweils angeführte Name XXXX zu lauten hat:
XXXX
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 24.09.2018 fand die mündliche Verhandlung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Aufgrund eines Versehens wurde in dem am 24.09.2018 mündlich verkündeten und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in der in weiterer Folge erlassenen gekürzten Ausfertigung vom 10.10.2018 des am 24.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses ein falscher Nachname der Beschwerdeführerin (XXXX stattXXXX) angegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Diese Bestimmung ermächtigt auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
2. Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines offensichtlichen Versehens eine falsche Schreibweise des Nachnamens der Beschwerdeführerin im Protokoll über das am 24.09.2018 mündlich verkündete Erkenntnis und in der gekürzten Ausfertigung vom 10.10.2018 angeführt (XXXX statt XXXX). Es handelt sich um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die jedoch die Feststellung des Inhaltes der Entscheidung nicht hindert und die für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ohne Einfluss ist. Das mündlich verkündete und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die gekürzte Ausfertigung des am 24.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2018 waren daher zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W252.2156295.1.01Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019