TE Bvwg Beschluss 2021/9/8 W252 2198447-1

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §17

Spruch


W252 2198447-1/15Z

BESCHLUSS

A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das am 25.08.2021 mündlich verkündete und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die gekürzte Ausfertigung des am 25.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2021 dahingehend berichtigt, dass im Kopf des Erkenntnisses das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin. „ XXXX .“ zu lauten hat: „ XXXX “.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 28.05.2021 fand die mündliche Verhandlung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zl. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Aufgrund eines Versehens wurde in dem am 28.05.2021 mündlich verkündeten und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in der in weiterer Folge erlassenen gekürzten Ausfertigung vom 14.06.2021 des am 28.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses im Kopf das falsche Geburtsjahr angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Diese Bestimmung ermächtigt auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

2. Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines offensichtlichen Versehens das falsche Geburtsjahr der Beschwerdeführerin im Protokoll über das am 28.05.2021 mündlich verkündete Erkenntnis und in der gekürzten Ausfertigung vom 14.06.2021 angeführt. Es handelt sich um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die jedoch die Feststellung des Inhaltes der Entscheidung nicht hindert und die für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ohne Einfluss ist. Das mündlich verkündete und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die gekürzte Ausfertigung des am 28.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2021waren daher zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W252.2198447.1.01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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