Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Im ersten Absatz des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2021, GZ. W 213 2247105-1/2E, wurde versehentlich das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG als belangten Behörde angeführt. Tatsächlich ist aber das Personalamt Graz der A1 Telekom Austria AG belangte Behörde in diesem Verfahren. Ebenso versehentlich wurde in den im
Spruch: angeführten Passagen der
Entscheidungsgründe: die österreichische Post ... mehr lesen...