TE Bvwg Beschluss 2021/9/10 W253 2201753-3

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Veröffentlicht am 10.09.2021
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Entscheidungsdatum

10.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §62 Abs4
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W253 2201753-3/16Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Jörg C. Binder über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX p.A. Caritas Wien Haus Amadou A-1150 Wien, Robert–Hamerling Gasse 7 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2021, Zl. 1173903507-200205349:

A)

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2021, Zahl: XXXX , wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass im Kopf des Beschlusses der Name des Beschwerdeführers anstatt „ XXXX “ richtig „ XXXX alias XXXX “ und die Staatsangehörigkeit IRAN lautet sowie um das Geburtsdatum XXXX ergänzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss, XXXX , vom 26.05.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG.

2. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass sein Name und seine Staatsangehörigkeit im Kopf des Beschlusses falsch geschrieben worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Aufgrund eines Versehens wurde im Kopf des Erkenntnisses der Name des Beschwerdeführers mit „ XXXX , das Geburtsdatum gar nicht, sowie die Staatsangehörigkeit mit Afghanistan angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem hg. Erkenntnis, dem Anruf der belangten Behörde sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Eine Zusammenschau des Akteninhalts ergibt die eindeutige Absicht des zur Entscheidung berufenen Richters, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geb. am XXXX , StA. Iran gegen den Bescheid des BFA vom 26.01.2021, Zl. 1173903507-200205349 zu erkennen, die Unrichtigkeiten hätten bei entsprechender Aufmerksamkeit des Richters bei der Verfassung des Erkenntnisses vermieden werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß § 31 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zahl: 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zahl: 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall wurden auf Grund eines Versehens und im offensichtlichen Widerspruch zum bisherigen Akteninhalt der Name des Beschwerdeführers und die Staatsangehörigkeit falsch geschrieben. Auf die Anführung des Geburtsdatums wurde vergessen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W253.2201753.3.02

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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