Entscheidungsdatum
21.10.2021Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W280 2231826-1/18Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX .1971, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2020, Zl. XXXX :
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021 mit der Geschäftszahl W280 2231826-1/17E dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers „ XXXX “ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2021 wurde die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2020, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde der Vorname des Beschwerdeführers mit „ XXXX “ protokolliert und dieser falsche Vorname sodann in die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 18.10.2021 übernommen.
Festgestellt wird, dass der Vorname des Beschwerdeführers richtig „ XXXX “ lautet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant ist der in der mündlichen Verhandlung zur Identifikation vorgelegte serbische Reisepass, Nr. XXXX , des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens der Vorname des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses im Spruch falsch protokolliert und dieser falsche Vorname auch in die schriftliche Ausfertigung übernommen.
Es handelt sich somit um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Beschwerdesache war daher hinsichtlich der an die Parteien ergangenen Ausfertigungen spruchgemäß zu berichtigen.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2231826.1.00Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022