Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Der
Spruch: der am 15.07.2021 mündlich verkündeten und am 09.08.2021 in gekürzter Form ausgefertigten hg. Erkenntnisse zu den Zahlen W108 2225972-1/10E, W108 2225973-1/9E, W108 2225974-1/7E, lautet: „Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX ; 2. XXXX , geb. XXXX ; 3. XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Z... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Der
Spruch: der am 15.07.2021 mündlich verkündeten und am 09.08.2021 in gekürzter Form ausgefertigten hg. Erkenntnisse zu den Zahlen W108 2225972-1/10E, W108 2225973-1/9E, W108 2225974-1/7E, lautet: „Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX ; 2. XXXX , geb. XXXX ; 3. XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Z... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Der
Spruch: der am 15.07.2021 mündlich verkündeten und am 09.08.2021 in gekürzter Form ausgefertigten hg. Erkenntnisse zu den Zahlen W108 2225972-1/10E, W108 2225973-1/9E, W108 2225974-1/7E, lautet: „Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX ; 2. XXXX , geb. XXXX ; 3. XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Z... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Feststellungen: Am 16.09.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung bezüglich der Beschwerde von XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2020, Zl. XXXX , und vom XXXX .2020, Zl. XXXX statt und wurde das Bezug habende Erkenntnis vom Richter mündlich verkündet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .04.2020 nicht mehr anwaltlich vertreten war. Am XXXX .09.2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Feststellungen: Am 16.09.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung bezüglich der Beschwerde von XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2020, Zl. XXXX , und vom XXXX .2020, Zl. XXXX statt und wurde das Bezug habende Erkenntnis vom Richter mündlich verkündet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .04.2020 nicht mehr anwaltlich vertreten war. Am XXXX .09.2... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitu... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitu... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitu... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitu... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeit... mehr lesen...
Begründung: Zu A): Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/... mehr lesen...
Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigke... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2021 wurde die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2020, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde der Vorname des Beschwerdeführers mit „ XXXX “ protokolliert und dieser falsche Vorname sodann in die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 18.10.2021 übernommen. Festgeste... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.07.2020 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 04.04.2019 bis zum 03.01.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von Euro 4.592,04 verpflichtet werde. Mit weiterem Bescheid des AMS Bregenz vom 29.07.202... mehr lesen...