Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.03.2013 wurde über den Berufungswerber gemäß § 34 Abs 2 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von ? 200,00 im Falle der Uneinbringlichkeit vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Da er am 31.01.2013 in G, Pa in seinem E-Mail an die Landespolizeidirektion Steiermark, Strafamt der Behörde, zugegangen dieser um 16:37 Uhr, schriftlich mitgeteilt hätte es kann ja nur ein Irrtum sein, diese Strafverfügung oder der Referent hat zu ti... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise nach § 34 Abs 3 AVG ist keine Strafe nach dem Verwaltungsstrafgesetz. Daher hätte die Ordnungsstrafe wegen der gegen die Erstbehörde gerichteten beleidigenden Schreibweise nicht mit einer Strafverfügung nach § 49 Abs 1 VStG, sondern nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einem Bescheid gemäß § 34 Abs 3 (und 2) AVG verhängt werden müssen. Gegen diesen Bescheid wäre entsprechend ... mehr lesen...
Aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag ergibt sich, dass W W mit Strafverfügung derselben Behörde vom 20.01.2006 wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung mit einer Geldstrafe von insgesamt ? 210,00 bestraft wurde. W W erhob gegen diese Strafverfügung rechtzeitig Einspruch, der sich ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtete. Auf Grund dieses Rechtsmittels wurde der Berufungswerber durch die Bezirkshauptm... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in einer Berufung gegen die Strafhöhe getätigte Äußerung "Bei Euch muss man ja ein Schweinegeld bekommen, wenn diese Summen für Euch realistisch sind" stellt noch keine beleidigende Schreibweise nach § 34 Abs 3 AVG dar. Diese Formulierung lässt zwar den Unmut des Berufungswerbers über das Ausmaß der verhängen Strafe erkennen, jedoch enthält die Formulierung keine typische Beleidigung im objektiven Sinne. Unter dem Begriff "Schweinegeld" ist umgangssprachlich (lediglich) ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Befindet sich in einer schriftlichen Eingabe der Berufungswerberin die Passage ... ?und sie die absolute Frechheit besitzen und etwas niedergeschrieben haben, was ich ihnen gar nicht gesagte hatte.", ?... so etwas nennt man LÜGE (BETRUG) Sie können nicht einfach etwas niederschreiben was ich nicht gesagt habe.", ?Sie dürfen nicht LÜGEN Sie arbeiten bei der Polizei.", ?Aber was ist mit Ihnen, wenn sie LÜGEN ihren Schreiber ansagen ...", ?Andere Verurteilen und Bestrafen und selb... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 27.2.2002 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, G. G., geb. am XY, hat als Lenker des auf die Firma K. M. Intern. Transporte Trans-Euroline, Gewerbegebiet Süd 16 zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MEK-XY (D) und dem Sattelanhänger, am 27.09.2001 von Italien kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 30.5.1994, 92/10/0469, VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Die im Schreiben des Berufungswerbers verwendete Wortfolge "Solche Straferkenntnisse schaden nur dem Ansehen der Kärntner Beamtenschaft und erinnern an die Nazidiktatur" ist bei einer objektiven Betrachtungsweise als beleidigen... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 34 Abs.2 und 3 AVG idF BGBl. Nr.I 158/1998 kann gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Gegen derartige Bescheide kann gemäß § 36 Abs.2 AVG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ordnungsstrafe nicht als eine Verwaltungsstrafe, sondern lediglich als ein Disziplinarmittel anzusehen und desha... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde wurde über die Berufungswerberin eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 3 AVG in der Höhe von S 1.000,-- verhängt, weil sie sich in ihrer schriftlichen Eingabe vom 02.12.1997 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, indem sie geschrieben habe, Herr Mag. K habe an diesem Tag (14.11.1997) eine geistige Behinderung gehabt. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, worin ausgeführt wird, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine beleidigende Schreibweise nach § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn in einem Einspruch ausgeführt wird, daß der Verfasser der Strafverfügung an diesem Tag - eine geistige Behinderung - hatte, was lediglich mit Zeitfehlern in der Strafverfügung begründet wurde, welche nicht einmal nachvollziehbar aufgezeigt wurden. Die Behauptung einer (diesbezüglichen) geistigen Behinderung stellte eine beleidigende Überschreitung der Grenzen der Sachlichkeit dar. Schlagworte beleidigende S... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 01.03.1993 um 15.50 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von Langkampfen bei Km 9,0 den PKW (D) in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt und dabei einen PKW-Lenker vorschriftswidrig auf der rechten Fahrspur überholt und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §15 Abs1 StVO begangen, wofür gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie ein Bei... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 28.1.1991 in Wien 4, Taubstummengasse 11 (Bez Pol Koat) durch seine Eingabe zu Cst 931/W/88 dem Bez Pol Koat Wieden einen Schriftsatz dargebracht, in dem er in ungeziemender und für die betroffenen Beamten beleidigender Schreibweise Ausdrücke und Anspielungen verwendet habe, die den gebotenen Anstand im Umgang mit Behörden verletzten. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 34 Abs 3 AVG verletz... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ordnungstrafe ist in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu verhängen, weshalb sich die Erlassung eines Straferkenntnisses im Zusammenhang mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG als unzulässig darstellt. Schlagworte Ordnungsstrafe mehr lesen...