Befindet sich in einer schriftlichen Eingabe der
Berufungswerberin die Passage ... ?und sie die absolute
Frechheit besitzen und etwas niedergeschrieben haben, was ich
ihnen gar nicht gesagte hatte.", ?... so etwas nennt man LÜGE
(BETRUG) Sie können nicht einfach etwas niederschreiben was ich nicht gesagt habe.", ?Sie dürfen nicht LÜGEN Sie arbeiten bei der Polizei.", ?Aber was ist mit Ihnen, wenn sie LÜGEN ihren Schreiber ansagen ...", ?Andere Verurteilen und Bestrafen und selber ist er eine Schande für das AMT.", so ist von einer beleidigenden Schreibweise auszugehen und ist eine Ordnungsstrafe von ? 50,-- angemessen.