RS UVS Wien 1991/06/18 06/15/18/91

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Rechtssatz

Eine Ordnungstrafe ist in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu verhängen, weshalb sich die Erlassung eines Straferkenntnisses im Zusammenhang mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG als unzulässig darstellt.

Schlagworte
Ordnungsstrafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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