Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 30.5.1994, 92/10/0469, VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Die im Schreiben des Berufungswerbers verwendete Wortfolge "Solche Straferkenntnisse schaden nur dem Ansehen der Kärntner Beamtenschaft und erinnern an die Nazidiktatur" ist bei einer objektiven Betrachtungsweise als beleidigend zu qualifizieren, da der Behörde eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtstaates widersprechende Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt wird. Auch die in diesem Zusammenhang stehende Wortfolge "Solche dubiosen Anzeigen werden in der Steiermark nicht gemacht" stellt eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG dar.