Eine beleidigende Schreibweise nach § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn in einem Einspruch ausgeführt wird, daß der Verfasser der Strafverfügung an diesem Tag - eine geistige Behinderung - hatte, was lediglich mit Zeitfehlern in der Strafverfügung begründet wurde, welche nicht einmal nachvollziehbar aufgezeigt wurden. Die Behauptung einer (diesbezüglichen) geistigen Behinderung stellte eine beleidigende Überschreitung der Grenzen der Sachlichkeit dar.