Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des W W, vertreten durch Mag. P F, Rechtsanwalt in M, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 29.03.2006, GZ.: 15.1 - 2006/1344, wie folgt entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag ergibt sich, dass W W mit Strafverfügung derselben Behörde vom 20.01.2006 wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung mit einer Geldstrafe von insgesamt ? 210,00 bestraft wurde. W W erhob gegen diese Strafverfügung rechtzeitig Einspruch, der sich ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtete. Auf Grund dieses Rechtsmittels wurde der Berufungswerber durch die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, um im Sinne des § 19 VStG diese Verhältnisse bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigen zu können. Der Berufungswerber ignorierte dieses Ersuchen und zahlte stattdessen den mit der seinerzeitigen Strafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrag von ?
210,00 ein. Am Einzahlungsschein vermerkte der Berufungswerber unter Verwendungszweck Folgendes: Bei Euch muß man ein Schweinegeld bekommen, wenn diese Summen für Euch realistisch sind. Diese Mitteilung wertete die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag als beleidigende Schreibweise und verhängte daraufhin über den Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid eine Ordnungsstrafe in der Höhe von ? 200,00. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, in der W W durch seinen Rechtsvertreter zusammenfassend ausführt, dass sich die Strafbestimmung des § 34 Abs 3 AVG auf schriftliche Eingaben beziehe, der gegenständliche Zahlschein jedoch keine schriftliche Eingabe an eine Behörde sei, sondern ausschließlich Zahlungsfunktion habe. Es könnten daraus keine verfahrensrechtlichen Schritte abgeleitet werden und sei aus diesem Grund der gegenständliche Bescheid schon ersatzlos zu beheben. Des Weiteren sei der inkriminierte Satz keinesfalls beleidigend, sondern übte er damit lediglich Kritik an der Höhe der verhängten Strafe. Die Formulierung Schweinegeld sei in der Steiermark umgangssprachlich üblich und gewöhnlich wolle man damit zum Ausdruck bringen, dass eine Person über ein erhebliches monatliches Einkommen verfüge. Es sei daher aus all diesen Gründen der gegenständliche Bescheid rechtswidrig und zu beheben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 34 Abs 3 AVG können von der Behörde Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Zum Tatbestand der beleidigenden Schreibweise gehört, dass die Ausdrucksweise objektiv beleidigend ist, Beleidigungsabsicht wird nicht gefordert. Versucht man, dem Inhalt des Begriffes Beleidigung näher zu kommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich, verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass Behörden einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen, wobei sich die Kritik an der Behörde und in ihren Entscheidungen in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten hat und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorzubringen ist. Aus der Formulierung des Berufungswerbers am Einzahlungsbeleg, Bei Euch muß man ja ein Schweinegeld bekommen, wenn diese Summen für Euch realistisch sind., kann man zweifelsohne entnehmen, dass der Berufungswerber die Höhe der über ihn verhängten Strafe kritisiert bzw nicht akzeptiert. Diese Äußerung lässt zwar durch die emotionale Fassung, den Unmut des Berufungswerbers gegen die Entscheidung der Behörde, eine Strafe in diesem Ausmaß zu verhängen, erkennen, die Formulierung enthält aber - objektiv betrachtet - keine Beleidigung, es fehlen die dafür typischen Ausdrucksweisen. Unter dem Begriff Schweinegeld ist zweifelsohne umgangssprachlich eine hohe Summe Geldes zu verstehen, wobei der Berufungswerber - irrigerweise - davon ausgeht, dass Bedienstete einer Bezirkshauptmannschaft in der Steiermark eine solche ins Verdienen bringen. Die Grenzen des Anstandes sind mit dieser Formulierung nicht überschritten worden. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und war er daher zu beheben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob tatsächlich ein Einzahlungsbeleg eine Eingabe im Sinne des § 34 AVG darstellt oder nicht.