Die in einer Berufung gegen die Strafhöhe getätigte Äußerung "Bei Euch muss man ja ein Schweinegeld bekommen, wenn diese Summen für Euch realistisch sind" stellt noch keine beleidigende Schreibweise nach § 34 Abs 3 AVG dar. Diese Formulierung lässt zwar den Unmut des Berufungswerbers über das Ausmaß der verhängen Strafe erkennen, jedoch enthält die Formulierung keine typische Beleidigung im objektiven Sinne. Unter dem Begriff "Schweinegeld" ist umgangssprachlich (lediglich) eine hohe Summe Geldes zu verstehen. Ein schriftlich geäußerter Irrtum, dass Bedienstete einer Bezirkshauptmannschaft solche Summen verdienen, überschreitet nicht die Grenzen des öffentlichen Anstandes.