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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1301;Rechtssatz
Läßt sich der Anteil mehrerer Verursacher nicht bestimmen, kommt die Solidarhaftung und damit das Auswahlermessen der Behörde zur Anwendung. Dieses ist nach den für die Ermessensübung allgemein geltenden Grundsätzen, dh iSd Gesetzes, zu handhaben. Als Gesichtspunkte für die Handhabung dieses Ermessens bieten sich - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - ua an: Möglichst einfaches und endgültiges Erreichen des erwünschten Erfolgs, örtliche Schadensnähe, Anteil der Verursachung, persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit, Ausmaß des Verschuldens, Umfang der rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit, Grad von Nachteilen für die Maßnahmeadressaten, zeitliche Priorität, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz usw. Auch eine anteilsmäßige Inanspruchnahme mehrerer Verursacher kommt bei einer eigenmächtigen Neuerung nach § 138 Abs 1 lita WRG in Betracht (Hinweis Kormann, Summierte Imission im öffentlichen Umweltrecht, S 23f, Hüttler, Die zivilrechtliche Haftung für Altlasten, S 36f). Die Annahme des Auswahlermessens der Behörde gegenüber mehreren Verursachern einer eigenmächtigen Neuerung bietet die Möglichkeit der Berücksichtigung aller bedeutsamen Aspekte und gewährleistet damit Lösungen, die für solche Fälle die aus § 138 WRG hervorleuchtende gesetzgeberische Absicht in Übereinstimmung mit dem Gebot des Art 7 Abs 1 B-VG verwirklichen können.
Schlagworte
Ermessen Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070162.X09Im RIS seit
12.11.2001