RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0162

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §1301;
ABGB §1302;
ALSAG 1989 §17;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs4;

Rechtssatz

Läßt sich der Anteil mehrerer Verursacher nicht bestimmen, kommt die Solidarhaftung und damit das Auswahlermessen der Behörde zur Anwendung. Dieses ist nach den für die Ermessensübung allgemein geltenden Grundsätzen, dh iSd Gesetzes, zu handhaben. Als Gesichtspunkte für die Handhabung dieses Ermessens bieten sich - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - ua an: Möglichst einfaches und endgültiges Erreichen des erwünschten Erfolgs, örtliche Schadensnähe, Anteil der Verursachung, persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit, Ausmaß des Verschuldens, Umfang der rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit, Grad von Nachteilen für die Maßnahmeadressaten, zeitliche Priorität, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz usw. Auch eine anteilsmäßige Inanspruchnahme mehrerer Verursacher kommt bei einer eigenmächtigen Neuerung nach § 138 Abs 1 lita WRG in Betracht (Hinweis Kormann, Summierte Imission im öffentlichen Umweltrecht, S 23f, Hüttler, Die zivilrechtliche Haftung für Altlasten, S 36f). Die Annahme des Auswahlermessens der Behörde gegenüber mehreren Verursachern einer eigenmächtigen Neuerung bietet die Möglichkeit der Berücksichtigung aller bedeutsamen Aspekte und gewährleistet damit Lösungen, die für solche Fälle die aus § 138 WRG hervorleuchtende gesetzgeberische Absicht in Übereinstimmung mit dem Gebot des Art 7 Abs 1 B-VG verwirklichen können.

Schlagworte

Ermessen Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070162.X09

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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