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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein. Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst "vorgenommen" hat, dann findet auf ihn § 138 Abs 1 lit a WRG Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Absatzes 4. Wurde hingegen die eigenmächtige Neuerung nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs 4 WRG in Anspruch genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070154.X01Im RIS seit
12.11.2001