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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs4;Rechtssatz
Da im § 138 Abs 4 WRG das ausdrückliche Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung durch den Liegenschaftseigentümer als Kriterium für eine subsidiäre Haftung desselben angeführt wird, kann ein solches Verhalten, nämlich ein ausdrückliches Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung, nicht mehr als Vornahme einer solchen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070154.X03Im RIS seit
12.11.2001