RS Vwgh 1994/2/22 93/07/0154

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs4;

Rechtssatz

Da im § 138 Abs 4 WRG das ausdrückliche Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung durch den Liegenschaftseigentümer als Kriterium für eine subsidiäre Haftung desselben angeführt wird, kann ein solches Verhalten, nämlich ein ausdrückliches Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung, nicht mehr als Vornahme einer solchen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070154.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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