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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
ALSAG 1989 §17;Rechtssatz
§ 138 Abs 4 WRG, der eine subsidiäre Heranziehung des Grundeigentümers vorsieht, wenn der Verpflichtete nach § 138 Abs 1 WRG nicht herangezogen werden kann, schließt nicht aus, daß der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 WRG herangezogen wird. Der Grundeigentümer kann jedoch nicht (allein) wegen der in § 138 Abs 4 WRG genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070162.X03Im RIS seit
12.11.2001