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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs 4 WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des § 138 WRG auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070063.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015