RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0063

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs4;

Rechtssatz

Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs 4 WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des § 138 WRG auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070063.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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