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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1301;Rechtssatz
Die verschuldensunabhängige Solidarhaftung mehrerer Verursacher bei mangelnder Zurechenbarkeit der einzelnen Anteile gilt zB für § 364a ABGB (Fall der Eingriffshaftung) und auch für § 138 WRG, der wesentliche Ähnlichkeit mit einem der Grundgedanken der Gefährdungshaftung (ausdrücklich angeordnet zB in § 6 Abs 1 AtomHG, § 185 Abs 1 BergG, § 8 EKHG, ansonsten bei Nichtbestimmbarkeit der Anteile Solidarhaftung mehrerer Schädiger analog § 1301 ABGB und § 1302 ABGB) aufweist, nämlich dem, daß jenem eher der Schaden zugerechnet werden kann, dessen Interessen die besondere Gefahrenquelle dient und dem die Möglichkeit der Einflußnahme offensteht (Hinweis Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, Band I, 02te Auflage, S 135).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070162.X08Im RIS seit
12.11.2001