RS Vwgh 1994/7/28 92/07/0154

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1091;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs4;

Rechtssatz

Dem zivilrechtlichen Verhältnis der Pacht kommt Bedeutung nicht nur für das Innenverhältnis zwischen Pächter und Verpächter, sondern auch für den verwaltungsrechtlichen Pflichtenbereich zu. Der Wasserrechtsgesetzgeber hat die Wirksamkeit der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen auf jedermann erstreckt, der nach Lage des Einzelfalls in den bescheidmäßig umschriebenen Verpflichtungsbereich eintritt, wie dies beim Pächter einer Wasserbenutzungsanlage der Fall ist (Hinweis E 7.12.1973, 1229/73, VwSlg 8516/A/1973). (Im vorliegenden Fall haftete der Beschwerdeführer als Pächter somit nicht nur für konsenswidrig getätigte Ablagerungen während der Zeit, da er die Deponie betrieb, sondern war auf Grund des Pachtvertrages verpflichtet, für einen konsenmäßigen Zustand der Deponie auch im Hinblick auf die schon gelagerten Abfälle zu sorgen. Er ist insoweit in die Verpflichtungen der Konsensinhaber eingetreten).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070154.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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