Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §39 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 304; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3 Stammrechtssatz Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde. ... mehr lesen...
In den vorliegenden - vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der (den alleinigen Beschwerdepunkt aller sechs Beschwerden betreffenden) Frage streitentscheidend ob (wie die Beschwerdeführer vermeinen) die bücherlichen Eintragungen zum Erwerb ihres Eigentums je zur Hälfte (bei den unter 5. genannten Beschwerdeführer... mehr lesen...
In den vorliegenden - vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der (den alleinigen Beschwerdepunkt aller sechs Beschwerden betreffenden) Frage streitentscheidend ob (wie die Beschwerdeführer vermeinen) die bücherlichen Eintragungen zum Erwerb ihres Eigentums je zur Hälfte (bei den unter 5. genannten Beschwerdeführer... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §39 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 357;
Rechtssatz: In dem Antrag, allenfalls eine Verhandlung gem § 39 VwGG durchzuführen, kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung iSd § 39 Abs 1 Z 1 VwGG nicht erblickt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989160169.X03 ... mehr lesen...
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Norm: VwGG §39 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 357;
Rechtssatz: In dem Antrag, allenfalls eine Verhandlung gem § 39 VwGG durchzuführen, kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung iSd § 39 Abs 1 Z 1 VwGG nicht erblickt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989160169.X03 ... mehr lesen...
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (in der Folge kurz: AB) hat mit Bescheid vom 25. September 1987 die bereits im Jahre 1973 verfügte Bestellung des Dr. WB zum kommissarischen Verwalter (Sachwalter) der mitbeteiligten Agrargemeinschaft (AG) widerrufen. Mit demselben Bescheid hat die AB von Amts wegen für die AG anstelle der bisher gültigen Verwaltungssatzungen neue Satzungen erlassen. Dieser Bescheid der AB ist spätestens am 3. Dezember 1987 in Rechtsk... mehr lesen...
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (in der Folge kurz: AB) hat mit Bescheid vom 25. September 1987 die bereits im Jahre 1973 verfügte Bestellung des Dr. WB zum kommissarischen Verwalter (Sachwalter) der mitbeteiligten Agrargemeinschaft (AG) widerrufen. Mit demselben Bescheid hat die AB von Amts wegen für die AG anstelle der bisher gültigen Verwaltungssatzungen neue Satzungen erlassen. Dieser Bescheid der AB ist spätestens am 3. Dezember 1987 in Rechtsk... mehr lesen...
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Norm: VwGG §39 Abs1 lita;VwGG §39 Abs1 Z1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0955/68 E 13. Dezember 1968 RS 4 Stammrechtssatz Ein erst im Ergänzungsschriftsatz zu einem abgetretenen VfGH-Beschwerde gestellter Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen. European Case Law Identifie... mehr lesen...
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Norm: VwGG §39 Abs1 lita;VwGG §39 Abs1 Z1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0955/68 E 13. Dezember 1968 RS 4 Stammrechtssatz Ein erst im Ergänzungsschriftsatz zu einem abgetretenen VfGH-Beschwerde gestellter Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen. European Case Law Identifie... mehr lesen...
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Norm: VwGG §35 Abs1;VwGG §39 Abs1 lita;VwGG §39 Abs1 Z1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 3 Stammrechtssatz Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs 1 VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden. ... mehr lesen...
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Norm: VwGG §35 Abs1;VwGG §39 Abs1 lita;VwGG §39 Abs1 Z1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 3 Stammrechtssatz Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs 1 VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden. ... mehr lesen...
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Norm: VwGG §39 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/04/0026 E 15. September 1987 RS 3 Stammrechtssatz Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "in eventu 2) eine mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 VwGG anzuberaumen," stellt keinen dieser Gesetzesstelle entsprechenden Antrag dar und kann daher den VwGH nicht zur Durchführung einer Verhandlung bestimmen (Hinweis auf... mehr lesen...
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Norm: VwGG §39 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/04/0026 E 15. September 1987 RS 3 Stammrechtssatz Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "in eventu 2) eine mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 VwGG anzuberaumen," stellt keinen dieser Gesetzesstelle entsprechenden Antrag dar und kann daher den VwGH nicht zur Durchführung einer Verhandlung bestimmen (Hinweis auf... mehr lesen...
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Norm: VwGG §39 Abs1 Z1;VwGG §39 Abs2 Z3;VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Die Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG setzt voraus, dass im Verfahren vor dem VwGH den VORSCHRIFTEN über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde. Den VORSCHRIFTEN über das Parteiengehör wurde aber bei einem Antrag gem § 39 Abs 1 Z 1 VwGG auf Durchführung einer Verhandlung nur dann nicht entsprochen, we... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §39 Abs1 Z1;VwGG §39 Abs2 Z3;VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Die Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG setzt voraus, dass im Verfahren vor dem VwGH den VORSCHRIFTEN über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde. Den VORSCHRIFTEN über das Parteiengehör wurde aber bei einem Antrag gem § 39 Abs 1 Z 1 VwGG auf Durchführung einer Verhandlung nur dann nicht entsprochen, we... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §39 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "in eventu 2) eine mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 VwGG anzuberaumen," stellt keinen dieser Gesetzesstelle entsprechenden Antrag dar und kann daher den VwGH nicht zur Durchführung einer Verhandlung bestimmen (Hinweis auf E 26.5.1977, 2191/76, VwSlg 9331 A/1977). Europea... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §39 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "in eventu 2) eine mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 VwGG anzuberaumen," stellt keinen dieser Gesetzesstelle entsprechenden Antrag dar und kann daher den VwGH nicht zur Durchführung einer Verhandlung bestimmen (Hinweis auf E 26.5.1977, 2191/76, VwSlg 9331 A/1977). Europea... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §36;VwGG §39 Abs1;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Eine Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt nur vor, wenn Vorschriften des VwGG, wie etwa § 36 über die Beteiligung der belangten Behörde und etwaiger Mitbeteiligter ob dem Vorverfahren, verletzt, oder wenn die Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem § 39 Abs 1 oder ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §39 Abs1;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: Eine Frist, die bereits im Jahr 1984 versäumt wurde, kann nicht nochmals im Jahr 1986 versäumt werden. Eine Wiedereinsetzung ist daher nicht möglich. (hier: die Frist des § 39 Abs 1 VwGG, eine Verhandlung vor dem VwGH zu beantragen) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987140050.X01 ... mehr lesen...
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Norm: VwGG §36;VwGG §39 Abs1 Z1;VwGG §41 Abs1;VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Eine Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt nur vor, wenn Vorschriften des Verwaltungsgerichtshofgesetzes wie etwa § 36 VwGG über die Beteiligung der belangten Behörde und etwaiger Mitbeteiligter ab dem Vorverfahren, verletzt, wenn die Verpflichtung zur Anberaumung eine... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §36;VwGG §39 Abs1 Z1;VwGG §41 Abs1;VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Eine Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt nur vor, wenn Vorschriften des Verwaltungsgerichtshofgesetzes wie etwa § 36 VwGG über die Beteiligung der belangten Behörde und etwaiger Mitbeteiligter ab dem Vorverfahren, verletzt, wenn die Verpflichtung zur Anberaumung eine... mehr lesen...
Der am 17. Juli 1894 geborene Erstbeschwerdeführer, Konzessionsinhaber der öffentlichen Apotheke "NN" in Wien, hat als Verpächter mit der Zweitbeschwerdeführerin als Pächterin am 23. Dezember 1963 einen Vertrag über die Verpachtung dieses Apothekenunternehmens abgeschlossen. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist gemäß Pkt. XXII aufschiebend bedingt durch die Genehmigung des Pachtvertrages und die Bestätigung des Pächters seitens des Landeshauptmannes von Wien. Am 24. Dezember 196... mehr lesen...