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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1;Rechtssatz
Eine Frist, die bereits im Jahr 1984 versäumt wurde, kann nicht nochmals im Jahr 1986 versäumt werden. Eine Wiedereinsetzung ist daher nicht möglich. (hier: die Frist des § 39 Abs 1 VwGG, eine Verhandlung vor dem VwGH zu beantragen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140050.X01Im RIS seit
23.09.2005