RS Vwgh 1987/3/31 87/14/0050

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine Frist, die bereits im Jahr 1984 versäumt wurde, kann nicht nochmals im Jahr 1986 versäumt werden. Eine Wiedereinsetzung ist daher nicht möglich. (hier: die Frist des § 39 Abs 1 VwGG, eine Verhandlung vor dem VwGH zu beantragen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140050.X01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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