RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0026

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "in eventu 2) eine mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 VwGG anzuberaumen," stellt keinen dieser Gesetzesstelle entsprechenden Antrag dar und kann daher den VwGH nicht zur Durchführung einer Verhandlung bestimmen (Hinweis auf E 26.5.1977, 2191/76, VwSlg 9331 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040026.X03

Im RIS seit

15.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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