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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36;Rechtssatz
Eine Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt nur vor, wenn Vorschriften des VwGG, wie etwa § 36 über die Beteiligung der belangten Behörde und etwaiger Mitbeteiligter ob dem Vorverfahren, verletzt, oder wenn die Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem § 39 Abs 1 oder die Verpflichtung zur Anhörung der Parteien über diesen bislang unbekannte Gründe missachtet werden, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gem § 41 Abs 1 letzter Satz VwGG in Betracht kommen.
Schlagworte
Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050074.X01Im RIS seit
03.03.2006