RS Vwgh 1987/4/14 87/05/0074

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36;
VwGG §39 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt nur vor, wenn Vorschriften des VwGG, wie etwa § 36 über die Beteiligung der belangten Behörde und etwaiger Mitbeteiligter ob dem Vorverfahren, verletzt, oder wenn die Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem § 39 Abs 1 oder die Verpflichtung zur Anhörung der Parteien über diesen bislang unbekannte Gründe missachtet werden, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gem § 41 Abs 1 letzter Satz VwGG in Betracht kommen.

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050074.X01

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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