Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36;Rechtssatz
Eine Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt nur vor, wenn Vorschriften des Verwaltungsgerichtshofgesetzes wie etwa § 36 VwGG über die Beteiligung der belangten Behörde und etwaiger Mitbeteiligter ab dem Vorverfahren, verletzt, wenn die Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem § 39 Abs 1 Z 1 oder die Verpflichtung zur Anhörung der Parteien über diesen bislang unbekannte Gründe missachtet werden, die für die Entscheidung des VwGH gem § 41 Abs 1 letzter Satz VwGG in Betracht kommen (Hinweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 197).
Schlagworte
Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150020.X01Im RIS seit
25.02.2008Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011