RS Vwgh 1987/3/16 87/15/0020

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Veröffentlicht am 16.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt nur vor, wenn Vorschriften des Verwaltungsgerichtshofgesetzes wie etwa § 36 VwGG über die Beteiligung der belangten Behörde und etwaiger Mitbeteiligter ab dem Vorverfahren, verletzt, wenn die Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem § 39 Abs 1 Z 1 oder die Verpflichtung zur Anhörung der Parteien über diesen bislang unbekannte Gründe missachtet werden, die für die Entscheidung des VwGH gem § 41 Abs 1 letzter Satz VwGG in Betracht kommen (Hinweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 197).

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150020.X01

Im RIS seit

25.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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