§ 39 VwGG

VwGG - Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsÜber die Revision ist nach Abschluss des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Revisionswerber innerhalb der Revisionsfrist oder eine andere Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden;
    2. 2.Ziffer 2der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der Verhandlung für zweckmäßig erachtet oder der Senat sie beschließt.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1 von einer Verhandlung absehen, wennDer Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Absatz eins, Ziffer eins, von einer Verhandlung absehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren einzustellen (§ 33) oder die Revision zurückzuweisen ist (§ 34);das Verfahren einzustellen (Paragraph 33,) oder die Revision zurückzuweisen ist (Paragraph 34,);
    2. 1a.Ziffer eins adie Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1) oder das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ohne weiteres Verfahren aufzuheben ist (§ 35 Abs. 2);die Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen (Paragraph 35, Absatz eins,) oder das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ohne weiteres Verfahren aufzuheben ist (Paragraph 35, Absatz 2,);
    3. 2.Ziffer 2das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 2);das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben ist (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2,);
    4. 3.Ziffer 3das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 3);das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,);
    5. 4.Ziffer 4das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben ist;
    6. 5.Ziffer 5keine andere Partei eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat und das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben ist;
    7. 6.Ziffer 6die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (Paragraph 13,) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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