Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 3Stammrechtssatz
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs 1 VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030216.X02Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011