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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 304;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3Stammrechtssatz
Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140075.X02Im RIS seit
07.09.1990