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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/02 98/12/0099 2Stammrechtssatz
Ein Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG 1992 liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluß an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindestens einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120419.X01Im RIS seit
26.02.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011