RS Vwgh 1998/9/2 98/12/0163

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;
StudFG 1992 §75 Abs9 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/02 98/12/0099 2

Stammrechtssatz

Ein Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG 1992 liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluß an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindestens einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120163.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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