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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Studium sowohl iSd § 13 Abs 1 StudFG 1992 als auch iSd § 17 Abs 1 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201 liegt bereits bei Inskription (bzw Zulassung nach den UniStG 1997) vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, dh das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich zB durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120163.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011