RS Vwgh 1998/9/2 98/12/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §13 Abs1;
StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;
StudFG 1992 §3 Abs1 Z1;
StudFG 1992 §3 Abs5;
StudFG 1992 §75 Abs9 idF 1996/201;

Rechtssatz

Ein Studium sowohl iSd § 13 Abs 1 StudFG 1992 als auch iSd § 17 Abs 1 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201 liegt bereits bei Inskription (bzw Zulassung nach den UniStG 1997) vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, dh das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich zB durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120163.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten