TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/29 97/12/0197

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1992 §13 Abs1;
StudFG 1992 §14 Abs1;
StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;
StudFG 1992 §17 Abs1;
StudFG 1992 §6 Z3;
StudFG 1992 §75 Abs9 idF 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der M S in G, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 9. April 1997, Zl. 56.048/5 I/D/7a/97, betreffend Studienförderung nach Studienwechsel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 1992/93 an der Karl-Franzens-Universität Graz ein Medizinstudium. Mit dem Wintersemester 1995/96 inskribierte sie an der Technischen Universität Graz - vorerst - zusätzlich ein Architekturstudium.

Am 21. Oktober 1996 (also im Wintersemester 1996/97) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das letztgenannte Studium bei der Stipendienstelle Graz als zuständiger Studienbeihilfenbehörde.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle Graz vom 21. November 1996 abgewiesen. In ihrer Begründung stützte sich die Behörde unter anderem auf § 17 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz (= StudFG) in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung. Demnach liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe. Die Beschwerdeführerin betreibe seit dem Wintersemester 1992/93 das Studium Medizin. Mit dem Wintersemester 1996/97 habe sie zur Studienrichtung Architektur gewechselt und befinde sich daher im insgesamt 9. inskribierten Semester und im 3. Semester der Studienrichtung Architektur. Da sie somit das Studium nach dem 3. Semester gewechselt habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Dagegen richtete sich die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 1996, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte:

Der Studienwechsel sei für sie nur in Betracht gekommen, weil sie sich auf die Weitergeltung der alten Rechtslage verlassen habe, welche vorgesehen habe, dass ein Studienwechsel vor Ablegung der

1. Diplomprüfung nicht zum Verlust des Stipendiums führe. Der Bescheid sei auf Grund des Verstoßes gegen das vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Rechtsinstitut des Rückwirkungsverbotes (Vertrauensschutz) rechtswidrig. Durch diesen Eingriff werde sie in ihrem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht. Aus den vorgelegten Bestätigungen des Studienerfolges in den Studienrichtungen Medizin und Architektur gehe eindeutig hervor, dass sie noch innerhalb des erlaubten Zeitraumes die Studienrichtung geändert habe. Sie habe zu Beginn ihres neuen Studiums (Architektur) nicht um eine Studienbeihilfe angesucht, da der Antrag zum damaligen Zeitpunkt ohnehin abgewiesen worden wäre. Sie hätte zuerst einen günstigen Studienerfolg zu erbringen gehabt, um auf einen darauf folgenden Antrag eine Studienbeihilfe beziehen zu können. Dieser Weg sei ihr von der Behörde ("leider nur mündlich") gewiesen worden; diesen habe sie auch so verfolgt. Es sei ihr nicht zuzumuten, alle Änderungen der Gesetzeslage im Vorhinein zu erahnen.

Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Technischen Universität Graz vom 30. Jänner 1997 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung führte die Behörde an, dass die Beschwerdeführerin ab dem Wintersemester

1995/96 ein Doppelstudium betrieben habe. Gemäß § 14 Abs. 1 StudFG bestehe die Möglichkeit, sich zu entscheiden, für welches Studium man die Studienbeihilfe beziehen möchte. Durch ihre Antragstellung am 21. Oktober 1996 habe sich die Beschwerdeführerin für einen Studienwechsel auf die Studienrichtung Architektur entschieden. Somit habe sie einen Wechsel nach dem 3. inskribierten Semester vorgenommen, weshalb der Antrag abzulehnen und der Bescheid zu bestätigen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. März 1997 Berufung, welche im Vorbringen ident mit dem in der Vorstellung ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung führt die belangte Behörde aus:

Die Beschwerdeführerin betreibe das Studium der Studienrichtung Medizin seit dem Wintersemester 1992/93 an der Universität Graz und habe hiefür bis einschließlich zum Sommersemester 1995 Studienbeihilfe bezogen. Das erste Rigorosum habe sie nicht abgelegt, aber dennoch weiterhin Medizin inskribiert. Ab dem Wintersemester 1995/96 habe sie auch die Studienrichtung Architektur an der Technischen Universität Graz inskribiert und hiefür am 21. Oktober 1996 erstmals um Studienbeihilfe angesucht. Es seien ausreichende Nachweise für den günstigen Studienerfolg aus diesem Studium vorgelegt worden.

Entscheidend für die Beurteilung der Rechtsfrage sei, wann der Studienwechsel stattgefunden habe. Für einen Studienwechsel im Studienjahr 1995/96 sei das Studienförderungsgesetz 1992 in der Stammfassung anzuwenden, derzufolge nur ein Studienwechsel nach Absolvierung der ersten Diplomprüfung zum Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe führe. Ein Studienwechsel im Studienjahr 1996/97 sei aber nach der Rechtslage nach der Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 zu beurteilen. Gemäß § 6 Z. 3 StudFG sei Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe der Nachweis eines günstigen Studienerfolges. Ein günstiger Studienerfolg liege nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG nicht vor, wenn das Studium jeweils nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt worden sei. Der Studienwechsel werde jedoch vom Studienförderungsgesetz nicht ausdrücklich definiert, sei jedoch aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 13, 14 und 17 StudFG folgendermaßen zu umschreiben:

Gemäß § 13 StudFG sei unter dem Studium "der Betrieb einer konkreten Studienrichtung" an einer jener Einrichtungen zu verstehen, für deren Studien grundsätzlich Studienbeihilfe gewährt werde. Jede Änderung dieser Ausbildung gelte als ein Studienwechsel, unabhängig davon, ob für das konkrete Studium eine Studienbeihilfe beantragt werde oder nicht.

Bei einem Doppelstudium sei nach § 14 StudFG entscheidend, für welches Studium sich der Studierende gegenüber der Studienbeihilfenbehörde deklariert habe, das bedeute: für welches Studium er eine Studienbeihilfe beantragt habe. Jede Änderung dieser Entscheidung gelte als Studienwechsel. Wenn sich der Studierende daher einmal für eine Studienrichtung entschieden habe, könne im Falle eines später aufgenommenen Doppelstudiums ein Studienwechsel immer nur im Zusammenhang mit einem Studienbeihilfenantrag und damit verbunden mit einer Deklarierung gegenüber der Studienbeihilfenbehörde erfolgen.

Für ein Doppelstudium sei entscheidend, dass zwei Studienrichtungen gleichzeitig betrieben (inskribiert) würden. Für das Studienbeihilfenverfahren sei aber die Überprüfung, welches von zwei parallel betriebenen (gemeint wohl: inskribierten) Studien im Sinne des Studienförderungsgesetzes betrieben werde, nicht inhaltlich nach Studien- und Prüfungstätigkeiten vorzunehmen. Es sei lediglich auf die Deklarierung gegenüber der Studienbeihilfenbehörde abzustellen.

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin die Studienrichtung Medizin, für welche sie ab dem Wintersemester 1992/93 Studienbeihilfe beantragt habe, solange im Sinne des Studienförderungsgesetzes betrieben habe, bis sie sich durch ihren Antrag für eine andere Studienrichtung entschieden habe. Dies sei jedoch erst im Wintersemester 1996/97 eingetreten.

Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch bereits die Rechtslage nach der Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gegolten:

Jeder Studienwechsel, der in einem höheren als dem dritten Semester des Vorstudiums erfolge, führe demnach zum Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.

Die Beschwerdeführerin habe sich im Wintersemester 1996/97 im neunten Semester der Studienrichtung Medizin befunden, welche sie weiterhin inskribiert habe. Somit trete die Rechtsfolge des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG, nämlich der Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe, ein. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Gemäß § 6 Z. 3 StudFG (Stammfassung BGBl. Nr. 305/1992) ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

2. Gemäß § 13 Abs. 1 StudFG in der Stammfassung, die bis zur (- für den vorliegenden Fall bedeutungslosen -) Änderung durch BGBl. Nr. 98/1997 galt, ist unter Studium eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 leg. cit. genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) zu verstehen.

3. § 14 Abs. 1 StudFG (in der Stammfassung) lautet:

"(1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel."

4. § 17 Abs. 1 StudFG in der Stammfassung lautet:

"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1.

das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.

an einer Universität, Kunsthochschule oder Theologischen Lehranstalt das Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt hat oder

              3.              nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium."

              5.              § 17 Abs. 1 StudFG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, die am 1. September 1996 in Kraft getreten ist, lautet:

"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1.

das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.

das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

              3.              nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium."

              6.              Der durch BGBl. Nr. 201/1996 eingefügte Absatz 9 der Übergangsbestimmungen des § 75 StudFG lautet:

"(9) Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis zum 31. August 1996 geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe."

II. Beschwerdeausführungen

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich der angefochtene Bescheid in zweifacher Hinsicht als verfehlt erweise:

1. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung die Bestimmung des § 75 Abs. 9 Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 negiert.

2. Ihr Studienwechsel sei bereits im Wintersemester 1995/96 erfolgt, sodass die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen auf der Basis der Gesetzeslage vor dem Inkrafttreten des BGBl. Nr. 201/1996 hätten erfolgen müssen. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht sei unhaltbar, da sie letztlich zu dem unbilligen Ergebnis führe, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Studienbeihilfe hätte erhalten können, wenn sie bereits im Wintersemester 1995/96 den Antrag eingebracht hätte. Dieser Antrag wäre zwar zunächst wegen des nicht gegebenen Studienerfolges abgewiesen worden, es hätte für sie jedoch die Möglichkeit bestanden, im Wintersemester 1996/97 einen neuerlichen Antrag einzubringen. Das sei ihr jedoch nicht zuzumuten gewesen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Entscheidend für die Beurteilung der Frage, welche Rechtsnormen in welcher Fassung auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind, ist - mangels anders lautender Übergangsbestimmungen - der Zeitpunkt des Studienwechsels im Sinne des Studienförderungsgesetzes von Medizin auf Architektur.

Es steht ohne Zweifel fest, dass die Beschwerdeführerin das Studium der Architektur vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 am 1. September 1996, nämlich im Wintersemester 1995/96, zusätzlich zum Studium der Medizin aufgenommen (= inskribiert) hat. Für das Studium der Medizin hatte die Beschwerdeführerin schon bisher Studienbeihilfe bezogen. Der Antrag auf Studienförderung für das Studium der Architektur ist jedoch erst am 21. Oktober 1996, also nach Inkrafttreten der vorher genannten Novelle, unter Vorlage des notwendigen Leistungsnachweises, erfolgt.

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe hat, ist danach zu beurteilen, wann der Studienwechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes stattgefunden hat. Im Beschwerdefall ist also entscheidend, ob der Studienwechsel bereits mit Aufnahme eines Zweitstudiums oder erst mit dem Antrag auf Studienförderung für dieses erfolgte.

Obwohl sich an den Begriff "Studienwechsel" wesentliche Rechtsfolgen knüpfen, ist - worauf die Behörde zutreffend hingewiesen hat - der Begriff "Studienwechsel" im Studienförderungsgesetz nicht definiert und es daher notwendig, eine Begriffsbestimmung aus dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen vorzunehmen.

Der Begriff des Studiums ist im § 13 Abs. 1 StudFG als eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer im § 3 leg. cit. genannten Einrichtung definiert. Eine solche Ausbildung an einer Universität gilt daher als Studium; ein Wechsel von einer solchen Ausbildung zu einer anderen wird daher als Studienwechsel zu betrachten sein.

Für den Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien normiert § 14 Abs. 1 StudFG, dass Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium besteht, wobei die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, dem Studierenden freisteht. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

Aus § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 StudFG ergibt sich also, dass ein für die Beurteilung eines Antrages auf Studienbeihilfe relevanter Studienwechsel nur dann vorliegt, wenn die Änderung der Entscheidung, für welches Studium von mehreren parallel inskribierten Studien die Studienbeihilfe bezogen wird, der Studienbeihilfenbehörde mitgeteilt wird.

Im Sinne des Studienförderungsgesetzes sind der Studienwechsel und die Neuinskription eines Studiums zusätzlich zu einem bereits inskribierten (Erst)Studium nicht ident zu behandeln und müssen auch zeitlich nicht zusammenfallen. Die Inskription (und damit der Betrieb) eines Studiums und der Studienwechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes sind daher zu unterscheiden.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Wintersemester 1995/96 (und im Sommersemester 1996) weiterhin die Studienrichtung Medizin inskribiert, obwohl sie gleichzeitig das Studium der Studienrichtung Architektur aufgenommen und sich diesem auch inhaltlich gewidmet hat. Ab diesem Zeitpunkt hat sie also mehrere Studien im Sinne des § 14 Abs. 1 StudFG betrieben. Zu diesem Zeitpunkt hatte also noch kein Studienwechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes stattgefunden; es galt noch die für die Beschwerdeführerin günstigere Rechtslage, wonach ein Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG in der Stammfassung BGBl. Nr. 305/1992 erst nach Ablegung der ersten Diplomprüfung des Erststudiums einen günstigen Studienerfolg verhindert hätte und somit eine Ablehnung des Antrages bedeuten würde.

Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat, wäre es der Beschwerdeführerin durchaus auch offen gestanden, ihre Entscheidung für die Studienrichtung Architektur dadurch gegenüber der Behörde offen zu legen, dass sie zumindest während eines Semesters des Studienjahres 1995/96 nicht weiterhin die Studienrichtung Medizin inskribiert hätte. In diesem Fall wäre der Studienwechsel schon zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem sie nur mehr die Studienrichtung Architektur inskribiert hätte. Es wäre dann nämlich kein Doppelstudium im Sinne des § 14 StudFG vorgelegen und die Frage des Studienwechsels anders zu behandeln gewesen.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Studienbeihilfe für ihr zweitinskribiertes Studium der Architektur aber erst am 21. Oktober 1996, also nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 201/1996, wonach sich die Rechtslage für die Beschwerdeführerin verschlechterte. Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG in dieser Fassung liegt ein für die positive Beurteilung eines Antrages notwendiger günstiger Studienerfolg nicht mehr vor, wenn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wird. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag zu einem Zeitpunkt, als sie sich bereits im neunten inskribierten Semester ihres Erststudiums (nämlich dem der Medizin) befunden hatte. Da erst durch diese Antragstellung der Studienwechsel im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Studienbeihilfenbehörde offenbar wurde, war die neue Rechtslage anzuwenden, derzufolge der Antrag zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen wurde. Für die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 9 StudFG bleibt kein Raum, da der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Inkrafttreten der vorgenannten Novelle und nicht vor dem Studienjahr 1996/97 stattgefunden hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120197.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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