Am Abend des 15. Mai 2004 schritten in Egg, Vorarlberg, Gendarmeriebeamte gegen den Beschwerdeführer ein. Dieser erhob in der Folge - anwaltlich vertreten - "Maßnahmenbeschwerde" an die belangte Behörde, in der er geltend machte, rechtswidrig einer Identitätsfeststellung und Personendurchsuchung unterzogen sowie gegen seinen Willen unter Androhung von Zwangsmaßnahmen in die Räumlichkeiten des Gendarmeriepostens Egg verbracht worden zu sein. Außerdem behauptete er eine Verletzung der R... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §35 Abs1;SPG 1991 §35 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/01/0448 E 29. Juli 1998 VwSlg 14948 A/1998 RS 6 Stammrechtssatz Der Begriff der Identitätsfeststellung muß auf solche Maßnahmen reduziert werden, mit denen in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der im § 35 Abs 2 S... mehr lesen...
Am 6. Oktober 2000 fand auf dem G Hauptplatz im Vorfeld der Wahlen zum Steiermärkischen Landtag eine Wahlkampfveranstaltung der ÖVP unter Teilnahme des Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern, Edmund Stoiber, statt, in deren Zuge Organe der Bundespolizeidirektion G gegen eine Gruppe von Demonstranten sicherheitspolizeilich einschritten. In der - unter anderem auch vom Beschwerdeführer eingebrachten - "Sammelbeschwerde" an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (d... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme und Anhaltung sowie wegen behaupteter Verletzung der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993 (RLV), gemäß § 67c Abs. 4 AVG sowie § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) als unbegründet ab. Soweit in einem Schriftsatz vom 31. Jänner 1995 erstmals eine Visitierung des Beschwerdeführers sowie die Nichtbeiziehung eines... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §16 Abs1 Z1;SPG 1991 §16 Abs2;SPG 1991 §16 Abs3;SPG 1991 §21 Abs2;SPG 1991 §35 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Es kann bei der Vollziehung von Bestimmungen, die auf einen GEFÄHRLICHEN ANGRIFF abstellen, nicht darauf ankommen, dass eine Person tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Ob eine solche gesetzt wurde, ist im da... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §35 Abs1;StPO 1975 §175 Abs1 Z1;StPO 1975 §175 Abs3;StPO 1975 §177 Abs1 Z1;StPO 1975 §177 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Verdächtige hat sich gegen die zur Durchsetzung der angeordneten Ausweisleistung von den Sicherheitswacheorganen ergriffenen Maßnahmen dadurch gewehrt, dass er die Hand eines Inspektors, welche diese ausgestreckt hatte, um der Forderung na... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 1997 erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG wegen behaupteter rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Sie sei durch ihre Festnahme und Anhaltung am 30. November 1996 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und dadurch, dass sie sich entkleiden, während der Am... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §35 Abs1;
Rechtssatz: Das Vorliegen der Tatsachen gemäß § 35 Abs 1 SPG 1991 ist auf Grund einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999010182.X02 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit seiner an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark gerichteten und auf § 88 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gestützten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die Feststellung seiner Identität und Erhebung personenbezogener Daten durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Selzthal am 9. November 1996 - zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Liezen - für rechtswidrig zu erklären. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde "gemä... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §17;SPG 1991 §35 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Gemäß § 17 SPG 1991 genügt der dringende Verdacht, daß sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person ABSTRAKT solche mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen EREIGNEN, weshalb ein konkreter Verdacht GEGEN DIE ZU IDENTIFIZIERENDE PERSON nicht erforderlich ist. European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §35 Abs1;SPG 1991 §35 Abs2;
Rechtssatz: Gem § 35 Abs 2 SPG 1991 stellt jedes Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit eine Feststellung der Identität dar. Eine besondere Qualität des Erfassens dieser Daten (etwa im Wege der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt) scheint demnach bei wörtlicher Auslegung ... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §35 Abs1;SPG 1991 §35 Abs2;SPG 1991 §88 Abs2;
Rechtssatz: Der mit der Einführung der Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs 2 SPG 1991 verfolgte Zweck, Rechtsschutzdefizite abzubauen, die sich aus der Beschränkung der Bekämpfbarkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen auf Akte unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ergeben gebietet es, über derartige Akte... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §35 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der KONKRETE Verdacht auf die BEGEHUNG mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen ist für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z 2 SPG 1991 nicht entbehrlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X10 Im RIS seit 18.02.2002 mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §35 Abs1;SPG 1991 §35 Abs2;
Rechtssatz: Der Begriff der Identitätsfeststellung muß auf solche Maßnahmen reduziert werden, mit denen in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der im § 35 Abs 2 SPG 1991 umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines BLOSSE... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §35 Abs1;
Rechtssatz: Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität ermächtigt werden, sind in § 35 Abs 1 SPG 1991 TAXATIV aufgezählt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X08 Im RIS seit 18.02.2002 mehr lesen...