Index
25/01 StrafprozessNorm
SPG 1991 §35 Abs1;Rechtssatz
Der Verdächtige hat sich gegen die zur Durchsetzung der angeordneten Ausweisleistung von den Sicherheitswacheorganen ergriffenen Maßnahmen dadurch gewehrt, dass er die Hand eines Inspektors, welche diese ausgestreckt hatte, um der Forderung nach Ausweisleistung Nachdruck zu verleihen, weggeschlagen und versucht hat wegzulaufen, und somit die Durchsetzung der Amtshandlung durch Einsatz von Körperkraft zu verhindern gesucht hat. Die Sicherheitswacheorgane konnten daher bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung davon ausgehen, dass das Verhalten des Verdächtigen gemäß § 269 StGB zu ahnden sei und dass somit der Festnahmegrund des § 175 Abs 1 Z 1 StPO gegeben sei. Die Verhaftung und Anhaltung des Verdächtigen verstößt auch nicht gegen § 175 Abs 3 StPO, demzufolge Verhaftung und Anhaltung nach Abs. 1 nicht zulässig sind, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen, weil die Personalien des einer Straftat nach § 269 StGB Verdächtigen den einschreitenden Sicherheitswacheorganen nicht bekannt waren. Dass dem Verdächtigen zufolge seines nachhaltigen Widerstandes Handschellen angelegt werden mussten und dass er dabei (wie auch die Sicherheitswacheorgane) geringfügige Verletzungen davontrug, ist auf sein Verhalten zurückzuführen. Wohl kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden, dass etwa der Verdacht bestanden hätte, der Verdächtige sei bewaffnet, doch war dennoch weder eine Gefährdung der einschreitenden Polizeibeamten noch ein Fluchtversuch auszuschließen, sodass sich die Fesselung des Verdächtigen als gerechtfertigt erweist (Hinweis E VfGH 26.9.1989, VfSlg 12134). Auch belastet es das Vorgehen der Sicherheitswacheorgane nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn sie das von ihnen auf Grund von entsprechenden Vorwärtsbewegungen zu vermutende Bestreben des Verdächtigen, sich von der Amtshandlung zu entfernen, durch Fixieren des Verdächtigen an dem ihm zugewiesenen Standort u.
a. durch Druckausübung mit der Spitze des Gummiknüppels verhinderten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996011071.X02Im RIS seit
11.07.2001