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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §35 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff der Identitätsfeststellung muß auf solche Maßnahmen reduziert werden, mit denen in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der im § 35 Abs 2 SPG 1991 umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines BLOSSEN AuskunftsERSUCHENS (ohne Duldungsanspruch), fällt dagegen nicht darunter; ihre Zulässigkeit ist daher nicht an den Voraussetzungen des § 35 Abs 1 SPG 1991 zu messen (ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X06Im RIS seit
18.02.2002