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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
SPG 1991 §16 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es kann bei der Vollziehung von Bestimmungen, die auf einen GEFÄHRLICHEN ANGRIFF abstellen, nicht darauf ankommen, dass eine Person tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Ob eine solche gesetzt wurde, ist im darauffolgenden Strafverfahren zu klären. Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffes im Sinne des § 21 Abs 2 SPG 1991 ist daher schon dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffes erfüllend qualifiziert werden kann (Hinweis E VwGH 8.3.1999, 98/01/0096, mit weiteren Nachweisen). Ein die Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG 1991 rechtfertigender gefährlicher Angriff liegt aber nur dann vor, wenn es zur Verwirklichung bestimmter, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hierfür zu qualifizierenden Verhaltens kommt, welches in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht (Hinweis E VwGH 29.7.1998, 97/01/0448, mit weiteren Nachweisen). Die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht nicht aus; das Gesetz ermächtigt nicht zu Razzien an gefährlichen Orten ohne konkreten Anlass (Hinweis Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 449). Ebenso wenig besteht eine allgemeine Ausweispflicht (Hinweis Wiederin, aaO Rz, 456). Auch aus dem bloßen Herumschlendern auf einem öffentlichen Platz kann noch nicht auf das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes geschlossen werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996011071.X01Im RIS seit
11.07.2001