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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §17;Rechtssatz
Gemäß § 17 SPG 1991 genügt der dringende Verdacht, daß sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person ABSTRAKT solche mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen EREIGNEN, weshalb ein konkreter Verdacht GEGEN DIE ZU IDENTIFIZIERENDE PERSON nicht erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X09Im RIS seit
18.02.2002