RS Vwgh 1998/7/29 97/01/0448

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Veröffentlicht am 29.07.1998
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §17;
SPG 1991 §35 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Gemäß § 17 SPG 1991 genügt der dringende Verdacht, daß sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person ABSTRAKT solche mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen EREIGNEN, weshalb ein konkreter Verdacht GEGEN DIE ZU IDENTIFIZIERENDE PERSON nicht erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X09

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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