RS Vwgh 1998/7/29 97/01/0448

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Veröffentlicht am 29.07.1998
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §35 Abs1;
SPG 1991 §35 Abs2;

Rechtssatz

Gem § 35 Abs 2 SPG 1991 stellt jedes Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit eine Feststellung der Identität dar. Eine besondere Qualität des Erfassens dieser Daten (etwa im Wege der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt) scheint demnach bei wörtlicher Auslegung der genannten Bestimmung nicht notwendig, um von einer Identitätsfeststellung nach § 35 SPG 1991 sprechen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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