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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §35 Abs1;Rechtssatz
Gem § 35 Abs 2 SPG 1991 stellt jedes Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit eine Feststellung der Identität dar. Eine besondere Qualität des Erfassens dieser Daten (etwa im Wege der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt) scheint demnach bei wörtlicher Auslegung der genannten Bestimmung nicht notwendig, um von einer Identitätsfeststellung nach § 35 SPG 1991 sprechen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X05Im RIS seit
18.02.2002