RS Vwgh 1998/7/29 97/01/0448

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Veröffentlicht am 29.07.1998
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §35 Abs1;
SPG 1991 §35 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs2;

Rechtssatz

Der mit der Einführung der Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs 2 SPG 1991 verfolgte Zweck, Rechtsschutzdefizite abzubauen, die sich aus der Beschränkung der Bekämpfbarkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen auf Akte unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ergeben gebietet es, über derartige Akte hinaus auch Maßnahmen mit minderem "Anordnungscharakter", ohne daß darin bereits die Erteilung eines Befehls oder die Ausübung von Zwang erblickt werden könnte, gegebenenfalls als Identitätsfeststellung nach § 35 SPG 1991 gelten zu lassen (Eine bloße Befragung ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X07

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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