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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/01/0448 E 29. Juli 1998 VwSlg 14948 A/1998 RS 6Stammrechtssatz
Der Begriff der Identitätsfeststellung muß auf solche Maßnahmen reduziert werden, mit denen in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der im § 35 Abs 2 SPG 1991 umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines BLOSSEN AuskunftsERSUCHENS (ohne Duldungsanspruch), fällt dagegen nicht darunter; ihre Zulässigkeit ist daher nicht an den Voraussetzungen des § 35 Abs 1 SPG 1991 zu messen (ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010055.X01Im RIS seit
12.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008