Norm: RAT TP 3ARATG §23 Abs5
Rechtssatz: Für Leistungen des Rechtsanwalts nach TP 3A III RAT (Teilnahme eines Parteienvertreters an der Befundaufnahme durch Sachverständige über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts) gebührt – unter den dort genannten Voraussetzungen - der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG. Entscheidungstexte 16 R 36/14b Entscheidungstext OLG Wien 28.03.2014 16 ... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Mit dem nur noch hinsichtlich der Kostenentscheidung (teilweise) angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem aus dem Titel des Schadenersatzes aus einem Fahrradunfall gestützten (Zahlungs- und Feststellungs-)Begehren des Klägers gegenüber dem Beklagten vollinhaltlich statt und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz gegenüber dem Kläger im Umfang von EUR 9.475,72, darin enthalten EUR 699,80 zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % USt für die Teilnahme an d... mehr lesen...
Nach Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht bestimmte das Erstgericht mit dem teilweise angefochtenen Beschluss die Kosten der Beklagten mit EUR 5.561,88 deren Ersatz es der Klägerin auferlegte. In den vom Erstgericht bestimmten Kosten sind Kosten für die Befundaufnahme an Ort und Stelle in der Dauer von 3/2 am 3.12.2008 in Höhe von EUR 425,70 zuzüglich 100% Einheitssatz von EUR 425,70 zuzüglich der darauf entfallenden 20%igen Umsatzsteuer enthalten. Rechtliche Beurtei... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichts vom 27.8.2007 wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung von Befund und Gutachten über Mängel eines von der Gemeinschuldnerin hergestellten Estrichs beauftragt und angeordnet, zu einem durchzuführenden Lokalaugenschein sämtliche Parteien und ihre Vertreter zu laden. Für die Teilnahme am für den 3.10.2007 angeordneten Augenschein verzeichnete der Beklagtenvertreter (erkennbar) Honorar nach Maßgabe der TP 3 A III RATG im Ausmaß von EUR 371... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs1RATG §23 Abs5RATG TP 3A
Rechtssatz: Zum Grundhonorar nach TP 3A III RATG gebührt nur der einfache Einheitssatz. Auf Grund der ausdrücklichen Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Ansicht Obermaiers, zum Grundhonorar nach TP 3A III RATG gebühre nur der einfache Einheitssatz (Das Kostenhandbuch, Rz 602ff) im Zuge der Änderung des § 23 Abs 5 RATG und der TP 3A III durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 - BRÄG 2008, ka... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 5.7.2005 beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachten Klage begehrte der in Traismauer wohnhafte Kläger, vertreten durch eine Kremser Anwaltskanzlei, aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 28.2.2005 in St. Pölten einen Schadenersatzbetrag von zunächst € 3.671,-- s.A., welches Begehren er dann aufgrund einer Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten (von € 2.598,--) auf € 1.073,-- s. A. einschränkte. Ein besonderes Vertrauensverhältnis des Klägers zu den K... mehr lesen...
Norm: ZPO §41RATG §23 Abs5
Rechtssatz: Im Sinne der dritten Variante der hg. Entscheidung 36 R 335/01k (RIS-Justiz RSP 0000013) und der höchstgerichtlichen Entscheidung 9 ObA 54/98a (RIS-Justiz RS 0036203) ist es dann, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, uU ohne Bedeutung ist, ob sich die Partei eines Rechtsanwalts bedient, der seine Kanzlei an ihrem Sitz oder in einer anderen Stadt hat (hier: Wohnort Traismauer, Gerichtsort St. ... mehr lesen...
Mit dem nur in seinem Kostenpunkt angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Zahlung von € 31.529,98 samt Zinsen sowie das ebenfalls geltend gemachte Feststellungsbegehren, das mit € 3.000,-- bewertet war, ab. Es verurteilte die klagende Partei, der beklagten Partei deren mit € 6.546,84 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Erstgericht gründete seine Kostenentscheidung auf § 41 ZPO. Es erkannte einen doppelten Einheitssatz für die Teilnahme an den Tagsatzu... mehr lesen...
Norm: ZPO §274RATG §23 Abs5
Rechtssatz: Vom Parteienvertreter verschriebene Vermerk auf der Kostennote als Bescheinigungsmittel (hier: besonderes Vertrauensverhältnis als Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines auswärtigen RA). Entscheidungstexte 15 R 246/03m Entscheidungstext OLG Wien 06.05.2004 15 R 246/03m European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs5
Rechtssatz: Kein Ersatz für die Mehrkosten eines auswärtigen RA trotz Vorliegens eines besonderen Vertrauensverhältnisses und besondere Spezialkenntnisse, wenn sich auch im Sprengel des erkennenden Gerichtes RA finden lassen, auf welche dieselben Voraussetzungen zutreffen. Entscheidungstexte 15 R 246/03m Entscheidungstext OLG Wien 06.05.2004 15 R 246/03m ... mehr lesen...
Norm: §41 ZPO, §23 Abs5 RATG
Rechtssatz: Bei der Zuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ist der doppelte Einheitssatz nur dann zuzusprechen, wenn die Partei am selben Ort wohnt wie der auswärtige Rechtsanwalt oder die Lage des Rechtsstreitesund die Höhe des Streitwertes die Bestellungeines Anwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen oder ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwaltes zweckmäßi... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei machte in ihrer beim Erstgericht am 12.10.1998 überreichten Klage gegen die beiden beklagten Parteien einen Betrag von insgesamt ATS 276.685,42 sA geltend und verwies zur Zuständigkeit auf die Bestimmungen der §§ 87, 88 JN. Die Klage samt der Ladung zu der auf den 21.10.1998 anberaumten Tagsatzung wurde dem Zweitbeklagten durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Gegen den Zweitbeklagten wurde sodann ein Versäumungsurteil erlassen, das inzwisch... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6RATG §23 Abs5
Rechtssatz: Von der Entscheidung im Zuständigkeitsstreit bleiben alle Kosten jener Prozesshandlungen ausgenommen, die im vor dem zuständigen Gericht fortgesetzten Verfahren über die Hauptsache verwertbar sind. Hätte die beklagte Partei vor dem zuständigen Gericht ihrem Vertreter gegenüber nur für den einfachen Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG aufkommen müssen, dann hat die klagende Partei jedenfalls die Diffe... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer gemeinsam mit ihrem Gatten T***** F***** zunächst beim Landesgericht Eisenstadt eingebrachten Klage machte die Klägerin, vertreten durch eine Wiener Anwaltskanzlei Ansprüche gegen den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens geltend. Da sich herausstellte, daß der Beklagte in L*****, S*****, wohnhaft und aufhältig war, wurde das Verfahren letztlich vor dem Landesgericht Wr. Neustadt geführt. T***** F***** verstarb *****. Mit Erbschein des Amtsgerichtes S**... mehr lesen...
Norm: ZPO §41RATG §23 Abs5
Rechtssatz: Ist eine Prozeßpartei nicht am Ort des Kanzleisitzes ihres Vertreters, sondern im Ausland wohnhaft und wurde auch nicht einmal behauptet, daß ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Vertreter besteht, so können die durch die Zusicherung des auswärtigen Rechtsanwalts erwachsenen Mehrkosten nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden. Ents... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit der am 27.5.1998 beim Erstgericht eingebrachten Klage vom Beklagten die Bezahlung von S 3.765,-- samt Anhang. Der Beklagte erhob zunächst Einspruch gegen den gemäß dem Antrag der Klägerin vom Erstgericht am 4.6.1998 erlassenen Zahlungsbefehl und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zu Beginn der Tagsatzung vom 26.8.1998 anerkannte der Beklagte hinsichtlich des Klagebegehrens die Hauptsache, nicht jedoch die Zinsen in der begehrte... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs5
Rechtssatz: Der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG ist bei Einschreiten eines auswärtigen Rechtsanwaltes auch ohne Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zuzusprechen. Anmerkung 0000042 Entscheidungstexte 1 R 503/98y Entscheidungstext LG Feldkirch 17.11.1998 1 R 503/98y Eu... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 F2RATG §23 Abs5
Rechtssatz: Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sein denn, es liegen besondere
Gründe: für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor. Entscheidungstexte 4... mehr lesen...