Norm
ZPO §41Rechtssatz
Ist eine Prozeßpartei nicht am Ort des Kanzleisitzes ihres Vertreters, sondern im Ausland wohnhaft und wurde auch nicht einmal behauptet, daß ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Vertreter besteht, so können die durch die Zusicherung des auswärtigen Rechtsanwalts erwachsenen Mehrkosten nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000280Dokumentnummer
JJR_19981120_OLG0009_01200R00203_98F0000_001