RS OGH 1998/11/20 12R203/98f

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Veröffentlicht am 20.11.1998
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Norm

ZPO §41
RATG §23 Abs5

Rechtssatz

Ist eine Prozeßpartei nicht am Ort des Kanzleisitzes ihres Vertreters, sondern im Ausland wohnhaft und wurde auch nicht einmal behauptet, daß ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Vertreter besteht, so können die durch die Zusicherung des auswärtigen Rechtsanwalts erwachsenen Mehrkosten nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000280

Dokumentnummer

JJR_19981120_OLG0009_01200R00203_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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